1. Vertragspartner
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Für folgende Geschäftsbedingungen gelten als Vertragspartner
fye: service – Simon Schmidt, Brauhofstraße 8, 10587 Berlin
(im weiteren fye: service oder Vermieter genannt) und die
jeweiligen Kunden bzw. der jeweilige Kunde (im folgenden
Kunde oder Mieter genannt).
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2. Gegenstand
dieser AGB
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2.1.
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Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen umfassen die Vermietung von
Sachen, insbesondere von Geräten und Anlagen, Cases, Bühnenelementen
und Zubehör zur Musikwiedergabe und Showdarstellung, des Vermieters
oder seiner Partner und sämtliche Dienstleistungen die durch fye:
service angeboten und vertraglich festgehalten worden sind.
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2.2.
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Nicht berührt von dem zugrundeliegenden Vertrag und diesen
Geschäftsbedingungen sind der etwaige Transport und der Auf- oder
Abbau von Sachen, die nicht Gegenstand des Vertrages sind. Sofern
der Vermieter derartige Sachen transportiert oder auf- oder abbaut,
handelt es sich um Kulanzarbeiten, für deren Ausführung fye: service
grundsätzlich keine Haftung übernimmt.
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3. Allgemeines
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3.1.
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Die Vermietung von Sachen, Lieferung und Ausführung von
Dienstleistungen erfolgt ausschließlich zu diesen nachstehenden
Bedingungen, die von den Parteien, auch für alle zukünftigen
Geschäftsbeziehungen, als verbindlich anerkannt werden. Abweichungen
und Nebenabreden bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen
Bestätigung durch fye: service. Die Entgegennahme des
Vertragsgegenstandes gilt als Anerkennung unserer Bedingungen.
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3.2.
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Etwaigen Miet- oder Lieferbedingungen des Kunden wird hiermit
ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten fye: service auch dann
nicht, wenn sie bei Vertragsabschluß nicht noch einmal ausdrücklich
zurückgewiesen werden.
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4. Angebote und
Preise
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4.1.
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Eine Bestellung gilt dann als angenommen, wenn sie von fye: service
schriftlich bestätigt, oder die Ware übergeben ist. Ebenso bedürfen
Ergänzungen und Abänderungen zu ihrer Rechtswirksamkeit der
schriftlichen
Bestätigung durch fye: service. Die Angebote erfolgen freibleibend.
Maßgeblich für den Vertragsinhalt ist die Auftragsbestätigung.
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4.2.
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Gebühren und sonstige Kosten, die mit der Erfüllung behördlicher
Auflagen zusammenhängen, gehen zu Lasten des Kunden.
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4.3.
4.4.
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Der Preis für Mietsachen und Dienstleistungen ergibt sich aus der
Auftragsbestätigung, woraus auch weitere Kosten wie etwaige
Transportkosten und Versicherung hervorgeht.
Alle genannten Preise verstehen sich zzgl. der zurzeit gültigen
Umsatzsteuer in Deutschland.
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5. Erfüllung
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5.1.
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fye: service erfüllt den Vertrag durch Bereitstellen der Mietsache
in Berlin, auch wenn die Mietsache an einen anderen Ort verbracht
wird. Der Gefahrenübergang auf den Kunden findet mit der Herausgabe
der Mietsache durch fye: service statt.
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5.2.
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Die Dauer der Miete beträgt mindestens einen Tag oder ein Vielfaches
davon. Die Miete verlängert sich jeweils um einen Tag, wenn die
gemietete Sache nicht fristgerecht wieder bei fye: service
eingetroffen ist.
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5.3.
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Entstehen fye: service durch nicht fristgerechtes Zurückbringen der
Mietsache durch den Kunden höhere Kosten als die berechnete Miete,
so ist der Differenzbetrag durch den Kunden zusätzlich zu
begleichen.
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5.3.
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Wenn dem Vermieter die Beschaffung eines zugesicherten Gerätes nicht
möglich ist, kann er den Vertrag dadurch erfüllen, dass er ein
gleich- oder höherwertiges Gerät bereitstellt.
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5.4.
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Wenn die Mietsache nicht vom Mieter abgeholt wird, erfolgt der
Versand nach Wahl von fye: service per Postunternehmen, Kurierdienst
oder Spedition. Lagerkosten die entstehen trägt der Kunde. Der
Versand erfolgt in jedem Fall UNFREI an die Adresse des Kunden oder
jede ausdrücklich gewünschte Anschrift innerhalb der BRD. Die
Verpackung bleibt Eigentum von fye: service, auch wenn diese in
Rechnung gestellt wird.
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5.5.
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Die überlassene Mietsache ist fristgerecht vom Kunden
zurückzusenden. Die Frist ist dem Vertrag zu entnehmen. Ist keine
Frist eindeutig festgelegt, hat der Kunde die Mietsache sofort nach
Ende der Mietdauer zurückzusenden. Die
Rücksendung der Mietsache, einschließlich allem Zubehör, hat
in der Original Verpackung, bzw. bruchsicher in sachgemäßer
Verpackung per Express FREI oder Anlieferung/ Spedition FREI Lager
BERLIN zu erfolgen.
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6. Zahlungsbedingungen
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6.1.
6.2.
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Die Mieten, Gebühren und sonstige Kosten sind innerhalb der auf der
Rechnung gestellten Frist zu zahlen. fye: service behält sich vor
Verträge nur unter Vorauskasse abzuschließen.
fye: service ist berechtigt die Hinterlegung einer Sicherheit zu
verlangen. Die Rechnungen sind porto- und spesenfrei am Sitz von
fye: service in Berlin fällig. Die Zahlung hat ungeachtet des Rechts
der Mängelrüge zu erfolgen. Aufrechnungen und Zurückbehaltung wegen
irgendwelcher Gegenansprüche des Mieters sind hiermit ausdrücklich
ausgeschlossen.
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6.3.
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Schecks werden von fye: service nur zahlungshalber angenommen.
Zahlungsanweisungen und Schecks gelten erst am Tag des Eintritts der
unwiderruflichen Gutschrift als Zahlung. Etwaige Bankspesen trägt
der Mieter.
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6.4.
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Bei nicht termingerechter Zahlung des Kunden ist fye: service
berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5%, bei einem Handelskauf 8%
über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, in Ansatz zu bringen.
Für jede Mahnung ist der Vermieter berechtigt € 5,- an Kosten zu
berechnen.
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6.5.
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Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, Verzug oder Umstände welche
die Kreditwürdigkeit zu mindern geeignet
sind, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen des
Vermieters zur Folge. Sie berechtigen fye: service, noch ausstehende
oder zukünftige Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen, nach
angemessener Nachfrist vom Vertrage zurückzutreten oder
Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, ferner dem Mieter
jede Weiternutzung oder Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt
gelieferten Mietsache zu untersagen und die einzelnen Gegenstände
wieder in Besitz zu nehmen. fye: service ist berechtigt überlassene
Mietgegenstände aus dem Besitz des Mieters zu entfernen, ohne dass
es eines gerichtlichen Titels bedarf, wofür der Kunde dem Vermieter
schon jetzt ungehinderten Zugang gewährt. Die durch die
Rücknahme/Rückholung entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
In der Rücknahme liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn der
Vermieter dies ausdrücklich schriftlich erklärt.
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7. Wartung
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7.1.
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Der Kunde beauftragt mit Abschluss dieses Mietvertrages
ausschließlich fye:service die Mietsache, soweit notwendig, zu
warten.
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7.2.
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Die Wartung umfasst nur solche Arbeiten, die als Reparaturen
anzusehen sind oder unmittelbar der Vermeidung einer
Funktionsstörung dienen. Die Regelung für andere Werkarbeiten
(vergl. oben 2.2. dieser AGB) bleibt demnach unberührt.
Die Wartungsarbeiten werden nicht gesondert berechnet, es sei
denn, dass sie durch unsachgemäße Behandlung der Mietsache oder
aufgrund von Eingriffen von Personen notwendig werden, die von fye:
service nicht beauftragt worden sind.
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7.3.
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Der Kunde hat die Mietsache in seinem Besitz und in seinen
Geschäftsräumen zu belassen und mit eigenüblicher Sorgfalt zu
verwahren. Ein Standortwechsel (z.B. für eine Tournee) ist nur nach
vorheriger Genehmigung des Vermieters zulässig. Insbesondere ist es
dem Mieter nicht gestattet, die Mietsache in einen anderen Ort
außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu transportieren und dort
zu verwenden, es sei denn, er hat dafür von fye: service eine
schriftliche Genehmigung und die erforderlichen Zollpapiere (Carnet
ATA / Warenverkehrscarnet) erhalten. Der Kunde haftet fye: service
gegenüber für alle Schäden oder wirtschaftlichen Nachteile, die
durch einen Verstoß gegen diese Bestimmungen entstehen.
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7.4.
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Der Mieter hat die Mietsache nicht missbräuchlich zu benutzen und
nur von qualifizierten Fachkräften und in der vom Vermieter
vorgesehenen Weise entsprechend den Bedienungsanleitungen bedienen
zu lassen. Jede andere Verwendungsart ist dem Mieter untersagt. fye:
service ist berechtigt, und der Mieter hat dies zu ermöglichen, die
Mietsache jederzeit am Einsatzort zu überprüfen.
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7.5.
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Der Mieter hat bei Benutzung der Mietsache alle Instruktionen des
Herstellers und Vermieters genauestens zu beachten, desgleichen auch
die technischen Instruktionen des Vermieters zu befolgen. Der Mieter
ist
vollverantwortlich für jeden Schaden, der an der gemieteten Sache
entsteht.
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7.6.
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Firmenzeichen oder Kennnummern des Herstellers oder Vermieters,
Normenschilder oder sonstige Bezeichnungen sind unverändert auf der
Mietsache und deren Verpackung zu belassen.
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8. Unterrichtungspflichten
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8.1.
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Der Mieter ist verpflichtet, fye: service unverzüglich Störungen der
Mietsache mitzuteilen. Bei Verletzung dieser Pflicht kann der
Vermieter Schadenersatzansprüche bis zur Höhe des
Wiederbeschaffungswertes gegenüber dem Mieter geltend machen.
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8.2.
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Der Mieter hat fye: service unverzüglich über etwaige Änderungen,
die im Zusammenhang mit der Mietsache stehen, zu unterrichten. Dies
gilt insbesondere:
- bei Beschlagnahme, Pfändung oder ähnlichen Maßnahmen Dritter
- bei Änderung der Betriebsverhältnisse für die Mietsache, die eine
Schädigung oder Gefährdung der Mietsache begründen oder erhöhen.
- bei Konkurs- oder Vergleichsantrag über das Vermögen des Mieters
sowie im Falle der Liquidation des
Geschäftsbetriebes des Mieters.
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9. Untervermietung
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Eine Unter- oder Weitervermietung der Mietsache ist dem Mieter nur
nach schriftlicher Genehmigung durch den Vermieter gestattet. Der
Mieter haftet in jedem Falle, als wenn er die Mietsache selber in
Benutzung hätte. Alle Artikel dieses Vertrages gelten gleichermaßen
für den Mieter und den Untermieter.
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10. Gewährleistung und Haftung des Vermieters
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10.1.
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Der Mieter erklärt mit Empfang der Mietsache die Mängelfreiheit
derselben an. Der Empfang der Mietsache findet statt, wenn der
Mieter die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Mietsache erlangt.
Die Erklärungen des Mieters gem. 10.1. begründet die Vermutung, dass
ein später auftretender Mangel vom Vermieter nicht zu vertreten ist.
Dem Mieter obliegt die Beweislast dafür, dass der Mangel schon vor
Empfang der Mietsache bestand.
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10.2.
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Sollte ein derartiger Nachweis erfolgen, treffen den Vermieter die
gesetzlichen Gewährleistungspflichten.
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10.3.
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Der Gewährleistungsanspruch gegen fye: service entfällt wenn:
- er nicht innerhalb von 3 Kalendertagen nach Feststellung des
Mangels bei fye: service fernschriftlich geltend
gemacht wird, oder
- der Mieter die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen nicht
erfüllt, insbesondere seinen
Zahlungspflichten nicht rechtzeitig nachkommt, oder
- die Mietsache von Dritten oder durch den Einbau von Teilen fremder
Herkunft verändert worden ist und der Schaden in ursächlichem
Zusammenhang mit der Veränderung steht, oder
- der Mieter die Vorschriften über die Behandlung der Mietsache
nicht befolgt, oder
- der Mieter fye: service nicht die angemessene Zeit und Gelegenheit
zur Vornahme aller dem
Vermieter
notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen
gewährt.
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10.4.
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Eine über die vorstehende Gewährleistung hinausgehende Haftung des
Vermieters wird, insbesondere auch für Mangelfolgeschäden aller Art,
nicht übernommen.
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10.5.
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Die Lieferzeit ist von fye: service unverbindlich angegeben. fye:
service wird alles tun, um diese einzuhalten. Der Vermieter ist für
eine Verzögerung der Lieferung nicht verantwortlich, wenn diese auf
eine Ursache zurückzuführen ist, auf die der Vermieter keinen
Einfluss hat. Im Falle der nachweisbaren Schuld des Vermieters an
der verspäteten Lieferung oder Bereitstellung der Mietsache durch
den Vermieter kann der Mieter nur Schadenersatz für die
Ersatzlieferung verlangen, nicht dagegen für entgangenen Gewinn.
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11. Werkarbeiten des Vermieters
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11.1.
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Wenn Werkarbeiten, z.B. im Rahmen des Auf- oder Abbaus einer
Mietsache oder von einzelnen Geräten erfolgen, gelten die
Bestimmungen dieses Absatzes.
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11.2.
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Sofern derartige Werkarbeiten kostenlos durch den fye: service oder
seine Beauftragten erfolgen, handelt es sich um Kulanzarbeiten, für
deren Ausführung der Vermieter grundsätzlich keine Haftung
übernimmt. Sofern derartige Werkarbeiten gesondert berechnet werden,
haftet der Vermieter nur für grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung des
Vermieters beschränkt sich in der Höhe nach auf die Deckungssumme
der betrieblichen Haftpflichtversicherung.
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11.3.
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Der Mieter oder Besteller des Werkes hat auf seine Kosten alles
seinerseits Erforderliche zu tun, damit die Arbeiten rechtzeitig
begonnen und ohne Störung durchgeführt werden können.
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11.4.
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Werden durch Umstände, die fye: service oder seine Beauftragten
nicht zu vertreten haben, die Arbeiten
unterbrochen, so geht die Gefahr für die bereits erbrachten
Leistungen für die Dauer der Unterbrechung auf den Mieter über.
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11.5.
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Die Gewährleistung für die Werkarbeiten beginnt mit der
Ingebrauchnahme (Übernahme in den Betrieb des Mieters); Verzögert
sich durch Umstände, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, die
Übernahme in den Betrieb des Mieters, so verkürzt sich die
Gewährleistungsfrist um die Dauer der Verzögerung. Etwaige
Gewährleistungsansprüche gegen den Vermieter für ausgeführte
Werkarbeiten verjähren in 6 Monaten.
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11.6.
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Für fehlerhafte Arbeiten von beigestelltem Personal haftet der
Vermieter nicht, wenn er nachweist, dass er weder fehlerhaft
Anweisungen gegeben, noch seine Aufsichtspflicht verletzt hat.
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12. Unmöglichkeit und Vertragsanpassung
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12.1.
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Wird fye: service die ihm obliegende Leistung unmöglich, so gelten
die allgemeinen Rechtsgrundsätze mit der folgenden Maßgabe:
Ist die Unmöglichkeit auf Verschulden des Vermieters zurückzuführen,
so ist der Mieter berechtigt Schadenersatz zu verlangen, jedoch
beschränkt sich der Schadenersatzanspruch des Mieters auf 10% des
Wertes desjenigen Teiles der Vermietung oder der Leistung, der wegen
Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann.
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12.2.
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Sofern unvorhergesehene Ereignisse, die außerhalb des Willens des
Vermieters liegen (höhere Gewalt), die wirtschaftliche Bedeutung
oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den
Betrieb des Vermieters erheblich einwirken, wird der Vertrag
angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar
ist, kann
fye: service vom Vertrag zurücktreten.
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13. Open Air Veranstaltungen
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Wird zwischen den Parteien für eine Open Air Veranstaltung
vereinbart, dass fye: service die Funktion der Mietsache überwacht,
hat der Vermieter insbesondere folgende Rechte:
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13.1.
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fye: service oder sein Beauftragter, kann die Mietsachen abschalten
oder auch ggf. abbauen, wenn durch das Wetter eine Gefahr für die
Mietsache oder die körperliche Unversehrtheit von anwesenden
Personen besteht oder Krawall oder Aufruhr die Mietsache gefährden.
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13.2.
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Wird gemäß der vorgenannten Voraussetzungen die Mietsache
abgeschaltet oder abgebaut, ist der Mieter nicht berechtigt, daraus
Schadensersatzansprüche irgendwelcher Art gegen fye: service
herzuleiten. Die Miete ist im vollen Umfang zu entrichten.
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14. Haftung des Mieters
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14.1.
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Der Mieter ist verpflichtet, alle üblichen und notwendigen
Versicherungen für die Mietsache abzuschließen, oder
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14.2.
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Die Mietsache kann auf Kosten des Mieters vom Vermieter
zwangsversichert werden, wenn eine Gefahr für die Mietsache
vorauszusehen ist und der Mieter keinen Nachweis einer Versicherung
erbringen kann.
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14.3.
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Ist eine Versicherung der Mietsache nicht vom Mieter oder fye:
service abgeschlossen worden, haftet der Mieter in vollem Umfang für
alle Schäden, insbesondere auch für den Untergang, die
Unterschlagung, den Transportmittelunfall, Diebstahl oder
Stromschäden und Bedienungsfehler seiner Untergebenen an der
Mietsache. Der Vermieter kann Schadenersatz bis zur Höhe des
Wiederbeschaffungs- / Wiederherstellungswertes geltend machen. Als
Grundlage des Ersatzanspruches des Vermieters bei der
Wiederbeschaffung von untergegangenen Mietsachen dienen die
aktuellen Preislisten des Musikalieneinzelhandels.
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14.4.
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Tritt der Mieter vom Mietvertrag zurück oder verweigert aus anderem
Grund die Annahme der Leistung des Vermieters, hat der Mieter Ersatz
für die entstandenen Aufwendungen und geminderten Möglichkeiten
einer anderweitigen Vermietung nach den folgenden Bestimmungen zu
zahlen. Als 100% der geschuldeten Leistung des Mieters ist das
gesamte Auftragsvolumen zu verstehen, das sich zusammensetzt aus dem
Mietzins zzgl. ggf. vereinbarter Werklöhne und der Leistung von
durch fye: service beauftragten Subunternehmen. Die Berechnung der
nachfolgenden Fristen richtet sich nach dem Termin, an dem der
Mietvertrag zwischen den Parteien durch Zustellung (auch
fernschriftlich und ggf. ausdrückliche mündl. Zusage) der
Auftragsbestätigung des Vermieters an den Mieter abgeschlossen
wurde. Der Mieter hat danach bei einem Rücktritt folgende
Rücktrittsgebühren zu entrichten:
- bis 30 Tage vor Mietbeginn 20% des Auftragsvolumens
- bis 10 Tage vor Mietbeginn 50% des Auftragsvolumens
-bis 3 Tage vor Mietbeginn 80% des Auftragsvolumens
Bei Nichtabholung der Mietsache nach Fälligkeit schuldet der Mieter
Schadenersatz in Höhe von 100% des Auftragsvolumens. Der Vermieter
ist berechtigt die Mietsache anderweitig zu vermieten.
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15. Eigentum
15.1.
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Für alle gemieteten Geräte und Materialien verbleibt fye:
service uneingeschränkt Eigentümer. Weiterveräußerung,
Sicherungsübereignung, Verpfändung oder sonst irgendwelche
Belastungen sind nicht zulässig und fye: service gegenüber
unwirksam.
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15.2.
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Alle gelieferten Waren bleiben bis zum Ausgleich der Schuld
Eigentum von fye: service (Eigentumsvorbehalt).
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16. Verpflegung, Transport und Unterbringung
16.1.
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Ist Personal von oder über fye: service gebucht, so hat der
Kunde für die Verpflegung dieser Mitarbeiter auf Kosten des
Mieters zu sorgen. Während der gesamten Arbeitszeit muss der
Kunde ausreichend alkoholfreie Getränke und Kaffee für alle
Mitarbeiter zur Verfügung stellen.
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16.1.1.
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Fällt der Zeitraum 7.00 bis 10.00 Uhr in die Arbeitszeit des
Mitarbeiters, wird Frühstück mit kalten und/oder warmen
Speisen vom Kunden gestellt.
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16.1.2
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Fällt der Zeitraum 12.00 bis 15.00 Uhr in die Arbeitszeit
des Mitarbeiters, wird ein warmes Mittagsgericht in
ausreichender Menge vom Kunden gestellt. Suppen, Eintöpfe
oder Brei gelten nicht als Mittagsgericht.
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16.1.3
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Fällt der Zeitraum 18.00 bis 21.00 Uhr in die Arbeitszeit
des Mitarbeiters, wird ein Abendessen in ausreichender Menge
vom Kunden gestellt. Das Abendessen kann kalte und/oder
warme Speisen enthalten.
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16.1.4
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Fällt der Zeitraum 23.00 bis 04.00 Uhr in die Arbeitszeit
des Mitarbeiters, wird ein Nachtsnack in ausreichender Menge
vom Kunden gestellt. Der Nachtsnack kann kalte und/oder
warme Speisen enthalten.
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16.1.5
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Wird eine oder werden mehrere Mahlzeiten nicht oder nicht
wie vereinbart gestellt, so stellt fye: service bei
Veranstaltungen in Deutschland dem Kunden pro Tag und
Mitarbeiter 25,-€ netto in Rechnung. Im Ausland werden die
jeweiligen Sätze des Verpflegungsmehraufwandes zzgl. MwSt.
in Rechnung gestellt.
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16.2.
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Wird ein oder werden mehrere Mitarbeiter von fye: service
auf einen Auftrag außerhalb Berlins gebucht, so hat der
Kunde für den Transport von Berlin zum Einsatzort zu sorgen,
wenn nicht anders von fye: service schriftlich angeboten
wurde.
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16.8
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Wird ein oder werden mehrere Mitarbeiter von fye: service
auf einen Auftrag außerhalb Berlins gebucht, so hat der
Kunde für ein Einzelzimmer pro Mitarbeiter in einem
mindestens 3-Sterne-Hotel zu sorgen oder einen Schlafplatz
pro Mitarbeiter in einem Nightliner zur Verfügung zu
stellen.
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16.9
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Im Falle von Reisen und/oder Unterbringung in einem
Nightliner hat der Kunde jeden Tag morgens und abends für
Dusch- und Waschmöglichkeiten zu sorgen sowie den Transport
vom Nightliner dorthin und zurück.
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17. Erfüllungsort und Gerichtsstand
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Für Vollkaufleute und juristische Personen des öffentlichen Rechts
ist Erfüllungsort und Gerichtsstand ausschließlich der Sitz von fye:
service. Dies gilt auch für Ansprüche aus Schecks und Wechseln sowie
im Mahnverfahren gem. § 38.II ZPO. Es gilt ausschließlich deutsches
Recht.
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18. Teilunwirksamtkeit
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Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen
unwirksam sein, so gelten die gesetzlichen Vorschriften. Durch die
Unwirksamkeit einer oder mehrerer Klauseln dieser allgemeinen
Geschäftsbedingungen wird die rechtsverbindliche Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen nicht berührt.
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19. Gültigkeit
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Mit dem Erscheinen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen werden
alle vorherigen Geschäftsbedingungen ungültig.
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